Bonner Palettentausch


Regeln für den Bonner Palettentausch mit Rücklieferungspflicht bei dem Transport von Gütern auf genormten, tauschfähigen Mehrweg(pool)paletten. Eine Alternative ist der Kölner Palettentausch. Wir haben auch allgemeine Informationen zum Palettentausch bereitgestellt.


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Bonner Palettentausch bedeutet:

Kein Einsatz eigener Paletten des Verkehrsunternehmens (Frachtführer/Spediteur) und Zusage des Auftraggebers (Absender/Versender), dass an der Entladestelle leere Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte bei Ablieferung palettierten Gutes Zug-um-Zug übergeben werden und Rücklieferung der übernommenen Paletten durch das Verkehrsunternehmen.

 I. Ziel

Der kostengünstige Erhalt des eigenen Bestandes an Paletten liegt im Interesse aller Betei-ligten von Transportketten, da derartige Ladehilfsmittel in der Regel nicht mit der Ware an den Empfänger verkauft, sondern von diesem gegenüber seinen Lieferanten zurückzulie-fern oder in sonstiger Form auszugleichen sind. Daher werden beliebig tauschbare, ge-normte Paletten eingesetzt, die durch andere Paletten gleicher Art und Güte ausgeglichen werden sollen.

II. Allgemeine Bestimmungen

  1. Damit der Bonner Palettentausch erfolgen kann, hat der Auftraggeber auf der Lieferebene (Verhältnis Lieferant/Urversender zum Empfänger) den Empfänger in den Palettentausch einzubinden, soweit er nicht Vertragspartner des Fracht- oder Speditionsvertrages ist.

  2. Der Auftraggeber kann die Durchführung des Palettentausches dem Verkehrsunternehmen nur aufgeben, wenn der Empfänger verpflichtet wurde, bei Anlieferung palettierter Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte zurückzugeben. Für die Tauschfähigkeit gilt die UIC-Norm 435-4 des internationalen Eisenbahnverbandes.

  3. Die übergebenen Paletten gehen bestimmungsgemäß in das Eigentum des Empfängers

über. Sie sind durch andere Paletten gleicher Art und Güte auszugleichen.

  1. Verlader im Sinne dieser Palettenklauseln ist das Unternehmen, das die palettierten Güter verlädt oder als unmittelbarer Besitzer dem Verkehrsunternehmen zur Beförderung über-gibt. Der Verlader muss nicht mit dem Auftraggeber des Verkehrsunternehmens identisch sein.

  2. Soweit in diesen Regeln Schriftlichkeit verlangt wird, reicht Textform im Sinne des § 126 b BGB aus.

  3. Eine Vereinbarung über die Vergütung des Palettentausches bleibt den Parteien vorbehal-ten.

 III. Pflichten der Beteiligten

1. Pflichten an der Beladestelle:

Das Verkehrsunternehmen hat die Anzahl und Art der übernommenen beladenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten.

Der Verlader hat sich für den Auftraggeber Anzahl und Art der beladenen Paletten quittieren zu lassen.

 2. Pflichten an der Entladestelle

Das Verkehrsunternehmen hat:

  • das palettierte Gut abzuliefern und sich die Ablieferung der Paletten nach Anzahl und Art quittieren zu lassen,
  • die angebotenen leeren Paletten auf ihre äußerlich erkennbare Tauschfähigkeit zu prüfen, Anzahl und Art der übernommenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
  • sich einen etwaigen Nichttausch bestätigen zu lassen.

Der Empfänger hat:

  • für den Auftraggeber Anzahl und Art der beladenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
  • dem Verkehrsunternehmen leere Paletten gleicher Anzahl und Art in tauschfähigem Zustand zu übergeben, sich die Übergabe quittieren zu lassenund Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,
  • bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Güte übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, dies zu bestätigen.

 

3. Sonstige Pflichten

a) Das Verkehrsunternehmen hat übernommene leere Paletten in der entsprechenden Anzahl binnen eines Monats nach Annahme an der Beladestelle abzuliefern, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

b) Das Verkehrsunternehmen hat den Auftraggeber, wenn der Empfänger nicht oder nur teilweise getauscht hat, innerhalb eines Monats ab Ablieferung zu informieren und dieser Information die Bestätigung über die nicht getauschten Paletten beizufügen.

c) Gibt das Verkehrsunternehmen, wenn der Empfänger nicht oder nur teilweise getauscht hat, eine entsprechende Bestätigung über den Nichttausch binnen eines Monats ab Ablieferung an seinen Auftraggeber heraus, ist es insoweit von der Rückgabe- und Rücklieferungspflicht befreit.

Geschrieben von:
Robert M. Dadanski

Robert M. Dadanski

Ausgebildeter Speditionskaufmann, staatl. geprüfter Betriebswirt der Logistik und Qualitätsmanager (IHK). Seit 2009 Geschäftsführer der vardea. Ich unterstütze Hersteller und Händler mit dem richtigen Transport für die richtige Sendung zur richtigen Zeit.

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