Kölner Palettentausch


Regeln für den Doppeltausch (Kölner Palettentausch-Verfahren) von Paletten bei dem Transport von Gütern auf genormten, tauschfähigen Mehrweg(pool)paletten. Eine Alternative ist der Bonner Palettentausch. Wir haben auch allgemeine Informationen zum Palettentausch bereitgestellt.


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Kölner Palettentausch bedeutet:

Einsatz eigener tauschfähiger Paletten des Verkehrsunternehmens (Frachtfüh-rer/Spediteur) und Zusage des Auftraggebers (Absender/Versender), dass das Verkehrsun-ternehmen an der Entladestelle vom Empfänger entsprechende Paletten zurückerhält, ver-bunden mit der Einbindung des Empfängers bezüglich der Rückgabe von Paletten gleicher Anzahl, Art und Güte Zug-um-Zug bei der Ablieferung des palettierten Gutes.

I. Ziel

Der kostengünstige Erhalt des eigenen Bestandes an Paletten liegt im Interesse aller Betei-ligten von Transportketten, da derartige Ladehilfsmittel in der Regel nicht mit der Ware an den Empfänger verkauft, sondern von diesem gegenüber seinen Lieferanten zurückzulie-fern oder in sonstiger Form auszugleichen sind. Daher werden beliebig tauschbare, ge-normte Paletten eingesetzt, die durch andere Paletten gleicher Art und Güte ausgeglichen werden sollen.

II. Allgemeine Bestimmungen

  1. Damit der Kölner Palettentausch erfolgen kann, hat der Auftraggeber auf der Lieferebene (Verhältnis Lieferant/Urversender zum Empfänger) den Empfänger in den Palettentausch einzubinden, soweit er nicht Vertragspartner des Fracht- oder Speditionsvertrages ist.

  2. Der Auftraggeber kann die Durchführung des Palettentausches dem Verkehrsunternehmen nur aufgeben, wenn der Empfänger verpflichtet wurde, bei Anlieferung palettierter Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte zurückzugeben. Für die Tauschfähigkeit gilt die UIC-Norm 435-4 des internationalen Eisenbahnverbandes.

  3. Die übergebenen Paletten gehen bestimmungsgemäß in das Eigentum des Empfängers

über. Sie sind durch andere Paletten gleicher Art und Güte auszugleichen.

  1. Verlader im Sinne dieser Palettenklauseln ist das Unternehmen, das die palettierten Güter verlädt oder als unmittelbarer Besitzer dem Verkehrsunternehmen zur Beförderung über-gibt. Der Verlader muss nicht mit dem Auftraggeber des Verkehrsunternehmens identisch sein.

  2. Soweit in diesen Bedingungen Schriftlichkeit verlangt wird, reicht Textform im Sinne des § 126 b BGB aus.

  3. Eine Vereinbarung über die Vergütung des Palettentausches bleibt den Parteien vorbehal-ten.

III. Pflichten der Beteiligten

1. Pflichten an der Beladestelle

Das Verkehrsunternehmen hat:

die vereinbarte Anzahl tauschfähiger Paletten abzugeben und sich die Anzahl und Art der abgegebenen Paletten quit-tieren zu lassen,

einen etwaigen Nichttausch zu bestätigen,

die Anzahl und Art der übernom-menen beladenen Paletten zu quittie-ren sowie Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten.

Der Verlader hat:

für den Auftraggeber den Empfang der erhaltenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,

bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Gü-te übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, sich dies bestätigen zu lassen,

sich für den Auftraggeber Anzahl und Art der beladenen Paletten quittieren zu lassen.

2. Pflichten an der Entladestelle

Das Verkehrsunternehmen hat

das palettierte Gut abzuliefern und sich die Ablieferung der Paletten nach Anzahl und Art quittieren zu lassen,

die angebotenen leeren Paletten auf ihre äußerlich erkennbare Tauschfä-higkeit zu prüfen, Anzahl und Art der übernommenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,

sich einen etwaigen Nichttausch bes-tätigen zu lassen.

Der Empfänger hat:

für den Auftraggeber die Anzahl und die Art der beladenen Paletten zu quit-tieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten,

dem Verkehrsunternehmen leere Palet-ten gleicher Anzahl, Art und Güte in tauschfähigem Zustand zu übergeben und sich die Übergabe quittieren zu lassen,

bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Gü-te übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, dies zu bestätigen

3. Sonstige Pflichten

a) Übergibt das Verkehrsunternehmen entgegen der Vereinbarung keine oder nicht genügend leere Paletten an der Beladestelle, hat es den Auftraggeber zu informieren und bleibt zur Anlieferung der fehlenden tauschfähigen Paletten an der Beladestelle verpflichtet.

b) Übergibt der Empfänger entgegen der Zusage des Auftraggebers keine oder nicht genü-gend tauschfähige leere Paletten, ist der Auftraggeber zur Rücklieferung an das Verkehrs-unternehmen verpflichtet.

c) Die Pflichten aus a) und b) sind vom Verpflichteten jeweils innerhalb eines Monats ab Ab-lieferung zu erfüllen (Bringschuld).

Geschrieben von:
Robert M. Dadanski

Robert M. Dadanski

Ausgebildeter Speditionskaufmann, staatl. geprüfter Betriebswirt der Logistik und Qualitätsmanager (IHK). Seit 2009 Geschäftsführer der vardea. Ich unterstütze Hersteller und Händler mit dem richtigen Transport für die richtige Sendung zur richtigen Zeit.

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